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Ratgeber · Gehalt & Lohn

Urlaubsanspruch: Wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – auch in Teilzeit und im Minijob. Hier lesen Sie, wie viele Tage Ihnen gesetzlich zustehen, was bei Krankheit und Jobwechsel gilt und wann Urlaub verfällt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzlich stehen Ihnen mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr zu – bei einer Fünftagewoche sind das 20 Arbeitstage (§ 3 BUrlG).
  • In Teilzeit wird der Urlaub nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche umgerechnet. Die Stunden pro Tag spielen keine Rolle.
  • Den vollen Anspruch erwerben Sie erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis.
  • Urlaub soll im laufenden Jahr genommen werden. Er verfällt aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig darauf hingewiesen hat.
  • Endet das Arbeitsverhältnis, wird nicht genommener Urlaub ausgezahlt (Urlaubsabgeltung).

Gesetzlicher Mindesturlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage zählen alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen – das Gesetz geht also von einer Sechstagewoche aus. Arbeiten Sie an weniger Tagen, wird der Anspruch umgerechnet:

Arbeitstage pro WocheGesetzlicher Mindesturlaub
624 Tage
520 Tage
416 Tage
312 Tage
28 Tage
14 Tage

Das entspricht immer vier Wochen bezahlter Freizeit. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Ihrer Arbeitstage fallen, zählen nicht als Urlaubstag: Wer in einer Woche mit Feiertag an einem Montag die übrigen vier Arbeitstage Urlaub nimmt, verbraucht dafür nur vier Urlaubstage. Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr. Weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub darf kein Vertrag vorsehen.

Mehr Urlaub steht kraft Gesetz zu:

  • Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz: mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 sind, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren.
  • Schwerbehinderten Menschen: fünf zusätzliche Arbeitstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX), bei anderer Verteilung entsprechend mehr oder weniger.

Urlaub in Teilzeit und im Minijob

Teilzeitkräfte und Minijobber haben denselben Urlaubsanspruch – umgerechnet auf ihre Arbeitstage. Die Formel lautet:

Urlaubstage = Urlaubstage in Vollzeit × eigene Arbeitstage pro Woche ÷ Arbeitstage in Vollzeit

Beispiel: Vollzeitkräfte erhalten im Betrieb 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche. Sie arbeiten an drei Tagen pro Woche. Ihr Anspruch: 30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage. Das sind – wie in Vollzeit – sechs Wochen Freizeit. Wer dagegen an allen fünf Tagen jeweils nur vier Stunden arbeitet, hat ebenfalls 30 Tage.

Arbeiten Sie nicht jede Woche an gleich vielen Tagen – etwa im Schichtdienst oder in einem Minijob auf Abruf –, wird der Anspruch anhand Ihrer Arbeitstage im ganzen Jahr umgerechnet. Für eine erste Schätzung können Sie im Rechner die durchschnittliche Zahl Ihrer Arbeitstage pro Woche eingeben. Arbeiten Sie laut Vertrag an mehr Tagen, steigt der Anspruch entsprechend.

Urlaubsanspruch-RechnerUrlaubstage bei Teilzeit, Eintritt oder Austritt.Jetzt berechnen

Neuer Job: Wartezeit und Teilurlaub

Den vollen Jahresurlaub erwerben Sie erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht (§ 4 BUrlG). Davor und in bestimmten Fällen danach gibt es Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (§ 5 BUrlG). Das gilt,

  • wenn Sie im Kalenderjahr die Wartezeit nicht mehr erfüllen – also bei Beginn nach dem 30. Juni,
  • wenn Sie vor Ablauf der Wartezeit ausscheiden,
  • wenn Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheiden.

Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Für vertraglichen Mehrurlaub kann der Arbeitsvertrag eine anteilige Kürzung vorsehen.

Beim Teilurlaub werden Bruchteile von mindestens einem halben Tag auf einen vollen Tag aufgerundet; kleinere Bruchteile bleiben stehen. Beispiel: Beginn am 1. August, Fünftagewoche. Für die fünf vollen Monate ergibt der gesetzliche Mindesturlaub 20 × 5 ÷ 12 = 8,33 Tage. Bei 30 Urlaubstagen laut Vertrag sind es 30 × 5 ÷ 12 = 12,5 Tage – wendet der Vertrag die gesetzliche Rundungsregel auch auf den Mehrurlaub an, also 13 Tage.

Damit Sie nicht doppelt Urlaub erhalten, rechnet der neue Arbeitgeber Urlaub an, den Ihnen der alte im selben Jahr schon gewährt hat. Der bisherige Arbeitgeber muss Ihnen beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung ausstellen – legen Sie sie dem neuen Arbeitgeber vor.

Wann verfällt Resturlaub?

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen vorgesehen; der übertragene Urlaub muss dann bis zum 31. März genommen werden.

Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019, die ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsetzt, gilt aber: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und Sie klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.

Sonderfall lange Krankheit: Konnten Sie den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, verfällt der gesetzliche Urlaub nach der Rechtsprechung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – auch wenn die Krankheit fortdauert. Haben Sie in dem Urlaubsjahr vor Ihrer Erkrankung noch gearbeitet, gilt das für diesen Urlaub nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Dezember 2022) aber in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Tarif- oder Arbeitsverträge können für den Mehrurlaub über das gesetzliche Minimum hinaus eigene Verfallsregeln enthalten. Prüfen Sie Ihren Vertrag oder fragen Sie den Betriebsrat.

Krank im Urlaub

Werden Sie während des Urlaubs krank, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet – vorausgesetzt, Sie weisen sie durch ein ärztliches Attest nach (§ 9 BUrlG). Lassen Sie sich deshalb schon ab dem ersten Krankheitstag krankschreiben und informieren Sie den Arbeitgeber sofort.

Der Urlaub verlängert sich dadurch nicht automatisch: Er endet am ursprünglich geplanten Tag, und Sie kehren an die Arbeit zurück, sobald Sie wieder gesund sind. Die gutgeschriebenen Tage müssen Sie neu beantragen.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten, also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Solange das Arbeitsverhältnis läuft, gibt es dagegen keinen Anspruch darauf, Urlaub statt Freizeit in Geld zu bekommen.

Beachten Sie die Folge für das Arbeitslosengeld: Erhalten Sie eine Urlaubsabgeltung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zahl der abgegoltenen Urlaubstage, gerechnet ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Informationen dazu finden Sie im Ratgeber Arbeitslos melden, zu Fristen nach einer Kündigung im Ratgeber Kündigungsfristen.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

  • Urlaubsentgelt ist das normale Gehalt, das während des Urlaubs weiterläuft. Es richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, ohne Überstundenvergütung (§ 11 BUrlG).
  • Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; sie kann sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.

Wie viel vom Urlaubsgeld netto übrig bleibt, berechnet der Weihnachtsgeld-Rechner, der auch für Urlaubsgeld funktioniert.

Urlaub beantragen: Was der Arbeitgeber beachten muss

Der Arbeitgeber muss Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf er nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren; wird er geteilt, muss ein Teil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, sofern Ihr Anspruch mehr als zwölf Werktage beträgt.

Nehmen Sie Urlaub nie eigenmächtig, auch wenn der Antrag unbeantwortet bleibt – das kann eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Bei Streit helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Mindestens 24 Werktage bei einer Sechstagewoche. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche sind das 20 Urlaubstage, bei vier Tagen 16 und bei drei Tagen 12 – jeweils vier Wochen Freizeit.
Wie berechne ich meinen Urlaub in Teilzeit?
Teilen Sie den Vollzeiturlaub durch die Arbeitstage einer Vollzeitwoche und multiplizieren Sie mit Ihren eigenen Arbeitstagen. Bei 30 Tagen Vollzeiturlaub und drei Arbeitstagen pro Woche sind das 30 × 3 ÷ 5 = 18 Tage.
Verfällt mein Resturlaub am 31. März?
Grundsätzlich verfällt Urlaub am Jahresende oder – wenn er aus dringenden Gründen übertragen wurde – am 31. März des Folgejahres. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub bestehen.
Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?
Ja, wenn Sie die Krankheitstage durch ein ärztliches Attest nachweisen. Diese Tage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch – die Tage müssen neu beantragt werden.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen?
Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs nicht vorgesehen.
Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub?
Ja. Für Minijobber gilt derselbe gesetzliche Mindesturlaub, umgerechnet auf ihre Arbeitstage: Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6. Bei zwei Arbeitstagen sind das 8 Urlaubstage – egal, wie viele Stunden Sie an diesen Tagen arbeiten.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 1. November 2026 von der Redaktion. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. So rechnen wir.

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