Ratgeber · Gehalt & Lohn
Abfindung versteuern: Fünftelregelung, Abgaben und Zeitpunkt
Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig, wird aber ermäßigt besteuert. Seit 2025 bekommen Sie diesen Vorteil allerdings nicht mehr automatisch über die Lohnabrechnung, sondern nur mit der Steuererklärung.
- Aktualisiert am 1. November 2026
- 5 Min. Lesezeit
- Redaktion · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist einkommensteuerpflichtig, für sie fallen aber in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an.
- Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die Steuerprogression. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an.
- Den Vorteil erhalten Sie nur, wenn Sie für das Jahr der Auszahlung eine Einkommensteuererklärung abgeben.
- Voraussetzung ist in der Regel, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird.
- Auf das Arbeitslosengeld wird eine Abfindung nicht angerechnet – es kann aber ruhen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Meist wird sie im Aufhebungsvertrag, in einem gerichtlichen Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage oder in einem Sozialplan ausgehandelt.
Eine gesetzliche Regel enthält § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen und weist er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können, erhalten Sie 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr, wenn Sie nicht klagen. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet. Die Abfindung ist dann mit dem Ende der Kündigungsfrist fällig.
Ob sich eine Klage lohnt oder ein Angebot fair ist, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Kündigungsfristen.
Ist eine Abfindung steuerpflichtig?
Ja. Eine Abfindung, die Sie wegen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, ist eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG – ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Sie gehört zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Einen Steuerfreibetrag speziell für Abfindungen gibt es nicht.
Weil eine Abfindung meist in einem Betrag zufließt, würde sie Ihren Steuersatz im Auszahlungsjahr stark nach oben treiben. Diesen Progressionseffekt dämpft die Fünftelregelung.
So funktioniert die Fünftelregelung
Die Abfindung zählt zu den außerordentlichen Einkünften (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt rechnet so:
- Es ermittelt die Einkommensteuer auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung.
- Es ermittelt die Steuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.
- Die Differenz der beiden Beträge wird mal fünf genommen. Das ist die Steuer auf die Abfindung.
Die Abfindung wird also so besteuert, als wäre sie über fünf Jahre verteilt worden. Das bringt vor allem dann viel, wenn Ihr übriges Einkommen im Auszahlungsjahr niedrig ist. Wer ohnehin nahe am Spitzensteuersatz liegt, spart dagegen wenig. Für Entschädigungen ist dafür kein gesonderter Antrag nötig – das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung.
Seit 2025: Vorteil nur noch über die Steuererklärung
Bis 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Mit dem Wachstumschancengesetz ist das seit dem 1. Januar 2025 entfallen. Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber zieht von der Abfindung die volle Lohnsteuer ab, als handele es sich um eine normale Einmalzahlung. Die Netto-Auszahlung fällt deshalb zunächst niedriger aus.
- Die ermäßigt zu besteuernden Beträge werden auf der Lohnsteuerbescheinigung weiterhin gesondert ausgewiesen.
- Die Erstattung erhalten Sie erst mit dem Steuerbescheid. Geben Sie deshalb für das Auszahlungsjahr unbedingt eine Steuererklärung ab – auch wenn Sie sonst nicht dazu verpflichtet wären.
Prüfen Sie vor der Abgabe Ihre Lohnsteuerbescheinigung: Ist die Abfindung dort nicht als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn ausgewiesen, sprechen Sie Ihren früheren Arbeitgeber an oder weisen Sie das Finanzamt in der Erklärung auf die Entschädigung hin. Wie Sie die Erklärung abgeben und welche Fristen gelten, lesen Sie im Ratgeber Steuererklärung 2025.
Rechenbeispiel: Was die Fünftelregelung bringt
Ein lediger Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen, Steuerklasse I, gesetzlich versichert, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer, verdient 4.000 € brutto im Monat und erhält 2026 zusätzlich eine Abfindung von 30.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung liegt bei rund 37.000 €.
| Berechnung | Steuer auf die Abfindung |
|---|---|
| Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber | 10.750 € |
| Einkommensteuer mit Fünftelregelung | 9.505 € |
| Erstattung über die Steuererklärung | 1.245 € |
Der Arbeitgeber zahlt zunächst 19.250 € netto aus. Rund 1.245 € kommen nach der Steuererklärung zurück. Ein Solidaritätszuschlag fällt in diesem Beispiel nicht an.
AbfindungsrechnerSteuer auf die Abfindung – mit Fünftelregelung.Jetzt berechnenKeine Sozialabgaben auf die Abfindung
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für sie werden deshalb keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und eine Zahlung nur „Abfindung“ genannt wird – etwa als Ausgleich für den Wechsel in Teilzeit oder eine schlechtere Eingruppierung. Solche Zahlungen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Auch Beträge, die in Wahrheit ausstehenden Lohn oder Urlaubsabgeltung abgelten, sind in der Regel beitragspflichtig. Sie sollten deshalb im Aufhebungsvertrag getrennt von der Abfindung ausgewiesen werden.
Wer nach dem Jobende freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, sollte bei der Krankenkasse klären, ob und wie die Abfindung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Zwei Punkte sollten Sie trotzdem kennen:
- Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wurde, ruht das Arbeitslosengeld bis zum Ende dieser Frist, höchstens ein Jahr. Berücksichtigt wird ein Teil der Abfindung zwischen 25 % und 60 %, abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit.
- Sperrzeit (§ 159 SGB III): Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, riskiert ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. Mehr dazu im Ratgeber Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz auf das übrige Einkommen – auch auf die Abfindung. Lassen Sie sich vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag im Zweifel von der Agentur für Arbeit oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Der richtige Zeitpunkt der Auszahlung
Weil die Fünftelregelung umso mehr bringt, je niedriger Ihr übriges Einkommen ist, kann der Zeitpunkt viel ausmachen:
- Auszahlung im Folgejahr: Endet das Arbeitsverhältnis im Herbst, kann eine Auszahlung im Januar des nächsten Jahres günstiger sein, wenn Sie dann weniger verdienen – etwa wegen Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder Ruhestand. Vereinbaren Sie den Auszahlungstermin ausdrücklich im Aufhebungsvertrag oder Vergleich.
- Keine Aufteilung auf mehrere Jahre: Die ermäßigte Besteuerung setzt eine Zusammenballung voraus. Wird die Abfindung auf zwei oder mehr Kalenderjahre verteilt, entfällt sie in der Regel. Nur geringfügige Teilzahlungen sind nach der Rechtsprechung unschädlich.
- Zusammenballung prüfen: Nach der Rechtsprechung liegt eine Zusammenballung grundsätzlich nur vor, wenn Sie mit der Abfindung im Auszahlungsjahr insgesamt mehr erhalten, als Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätten. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt die Fünftelregelung versagen.
Die Gestaltung hängt stark vom Einzelfall ab. Bei größeren Beträgen lohnt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, bevor der Vertrag unterschrieben wird.
Häufige Fragen
Muss ich auf eine Abfindung Steuern zahlen?
Zieht der Arbeitgeber die Fünftelregelung noch ab?
Fallen auf die Abfindung Sozialabgaben an?
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Kann ich die Abfindung auf zwei Jahre verteilen?
Quellen und Stand
- Einkommensteuergesetz § 34 – Außerordentliche Einkünfte
- Einkommensteuergesetz § 24 – Entschädigungen
- Einkommensteuergesetz § 39b – Durchführung des Lohnsteuerabzugs
- SGB III § 158 – Ruhen bei Entlassungsentschädigung
- SGB III § 159 – Ruhen bei Sperrzeit
Zuletzt geprüft am 1. November 2026 von der Redaktion. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. So rechnen wir.