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Abfindungsrechner 2026

Berechnen Sie, wie viel von Ihrer Abfindung netto ankommt und wie viel Steuer Ihnen die Fünftelregelung über die Steuererklärung zurückbringt.

  • Aktualisiert am 1. November 2026
  • Mit Fünftelregelung nach § 34 EStG
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€
Verheiratet (Zusammenveranlagung)
Nur für den Vergleich mit der Fünftelregelung
€
Steuerklasse
Kirchensteuer
Kinder?
Pro Kind meist 1,0
Krankenversicherung
%
Durchschnitt 2026: 2,9 %
€
Weitere Angaben
€

Netto-Abfindung bei Auszahlung

19.250,00 €

von 30.000,00 € brutto, Steuerklasse I – Steuerabzug 35,8 %

Steuerabzug durch Arbeitgeber10.750,00 €
Steuer mit Fünftelregelung9.505,00 €
Mögliche Erstattung1.245,00 €
Abzüge auf die Abfindung
PositionBetrag
Abfindung brutto30.000,00 €
Lohnsteuer− 10.750,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Sozialversicherung0,00 € beitragsfrei
Auszahlung netto19.250,00 €

Steuererklärung: regulär oder Fünftelregelung?

RegulärFünftelregelung
Einkommensteuer auf die Abfindung10.750,00 €9.505,00 €
Abfindung nach Einkommensteuer19.250,00 €20.495,00 €

Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr an. Den Vorteil von rund 1.245,00 € (ohne Soli und Kirchensteuer) erhalten Sie über die Einkommensteuererklärung – Abfindung in der Anlage N als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn angeben.

Annahmen: Jahreseinkommen aus zwölf Monatsgehältern, Einzelveranlagung. Die Fünftelregelung setzt eine Zusammenballung voraus: Sie müssen im Auszahlungsjahr mehr erhalten, als Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekommen hätten.

Wie wird eine Abfindung versteuert?

Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie ist voll einkommensteuerpflichtig, aber anders als Gehalt frei von Sozialabgaben, weil sie nicht für geleistete Arbeit gezahlt wird. Der Arbeitgeber behandelt sie als sonstigen Bezug: Er berechnet die Jahreslohnsteuer mit und ohne Abfindung und behält die Differenz ein.

Weil eine große Summe auf einmal zufließt, rutscht man dabei schnell in einen hohen Grenzsteuersatz. Genau das soll die Fünftelregelung (§ 34 EStG) abmildern: Das Finanzamt rechnet so, als würde nur ein Fünftel der Abfindung zufließen, ermittelt die Mehrsteuer darauf und multipliziert sie mit fünf. Je niedriger Ihr übriges Einkommen, desto größer der Vorteil.

Neu seit 2025: Fünftelregelung nur noch per Steuererklärung

Bis Ende 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2025 ist das nicht mehr möglich. Die Folge: Bei der Auszahlung wird zunächst mehr Steuer einbehalten. Die Ermäßigung beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung (Anlage N, ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen). Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Fünftelregelung günstiger ist.

Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften: Sie müssen im Jahr der Auszahlung insgesamt mehr erhalten, als Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekommen hätten. Wer die Abfindung in Raten über zwei Jahre erhält, verliert die Begünstigung in der Regel.

Abfindung netto: Beispieltabelle 2026

Monatsgehalt 4.000 €, Steuerklasse I, ledig, ohne Kirchensteuer. „Fünftel“ zeigt die Einkommensteuer auf die Abfindung nach Fünftelregelung, „Vorteil“ die mögliche Erstattung (ohne Soli).

AbfindungSteuerabzugNettoFünftelVorteil
10.000 €3.237,00 €6.763,00 €3.100,00 €137,00 €
20.000 €6.820,00 €13.180,00 €6.265,00 €555,00 €
30.000 €10.750,00 €19.250,00 €9.505,00 €1.245,00 €
50.000 €20.188,48 €29.811,52 €16.185,00 €2.951,00 €
80.000 €33.481,48 €46.518,52 €26.725,00 €5.011,00 €
120.000 €51.205,48 €68.794,52 €41.750,00 €6.786,00 €

Beispielrechnung: 30.000 € Abfindung

Ein lediger Arbeitnehmer mit 4.000 € Monatsgehalt erhält eine Abfindung von 30.000 €. Der Arbeitgeber behält 10.750,00 € Lohnsteuer und 0,00 € Soli ein; ausgezahlt werden 19.250,00 €.

In der Steuererklärung berechnet das Finanzamt die Steuer auf die Abfindung mit der Fünftelregelung auf 9.505,00 € statt 10.750,00 €. Die Erstattung liegt damit bei rund 1.245,00 €. Bei Zusammenveranlagung mit einem Partner ohne Einkommen wären es 626,00 €.

Tipps zur Abfindung

  • Auszahlungszeitpunkt verhandeln: Fällt die Abfindung in ein Jahr mit geringem übrigem Einkommen – etwa Januar nach einem Austritt im Dezember –, wirkt die Fünftelregelung am stärksten.
  • Arbeitslosengeld: Die Abfindung wird nicht angerechnet. Wird aber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch zeitweise; bei einem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit. Ihre Leistung schätzt der Arbeitslosengeld-Rechner.
  • Einzahlung in die Rentenversicherung: Freiwillige Ausgleichszahlungen zum Abschlagsausgleich senken das zu versteuernde Einkommen.
  • Kein Anspruch per Gesetz: Eine Abfindung ist meist Verhandlungssache – im Kündigungsschutzprozess, Sozialplan oder Aufhebungsvertrag.

Häufige Fragen

Muss ich auf eine Abfindung Sozialabgaben zahlen?
Nein. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Anders ist es bei nachgezahltem Gehalt oder Urlaubsabgeltung.
Wendet mein Arbeitgeber die Fünftelregelung noch an?
Nein, seit 2025 nicht mehr. Die Ermäßigung erhalten Sie ausschließlich über die Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das entspricht § 1a KSchG; in Verhandlungen werden je nach Prozessrisiko auch deutlich höhere Faktoren erzielt.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Wird jedoch die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, ruht der Anspruch für eine gewisse Zeit. Bei einem selbst unterschriebenen Aufhebungsvertrag kann zudem eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen eintreten.
Lohnt es sich, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben?
Oft ja – wenn Sie im Folgejahr weniger verdienen, etwa wegen Arbeitslosigkeit oder Ruhestand. Wichtig ist, dass die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr gezahlt wird.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 1. November 2026 von der Redaktion. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. So rechnen wir.

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