Berechnungsgrundlagen
Transparenz ist uns wichtig: So arbeiten unsere Rechner, diese Quellen nutzen wir – und hier liegen die Grenzen einer Online-Berechnung.
Lohnsteuer nach amtlichem Programmablaufplan
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jedes Jahr den Programmablaufplan (PAP) für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer. Diese Vorgabe ist für alle Lohnabrechnungsprogramme in Deutschland verbindlich. Wir setzen den PAP 2026 vollständig um – einschließlich Solidaritätszuschlag, Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer, Vorsorgepauschale, Altersentlastungsbetrag und sonstiger Bezüge.
Jede Version prüfen wir automatisiert gegen 207 offizielle Prüffälle des BMF. Erst wenn alle Ergebnisse centgenau übereinstimmen, geht eine Änderung online.
Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer
Die tarifliche Einkommensteuer berechnen wir mit dem Tarif nach § 32a EStG in der für 2026 geltenden Fassung, beim Splittingverfahren mit dem doppelten Steuerbetrag des halbierten Einkommens. Den Solidaritätszuschlag ermitteln wir mit Freigrenze und Milderungszone, die Kirchensteuer mit 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 %.
Sozialversicherung und Sozialleistungen
Beiträge berechnen wir mit den Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, einschließlich Zusatzbeitrag, Besonderheiten in Sachsen, Kinderlosenzuschlag und Kinderabschlägen. Im Übergangsbereich gelten die Formeln nach § 20 Abs. 2a SGB IV mit Faktor F 0,6619.
Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld beruhen auf den gesetzlichen Pauschalierungen (BEEG, SGB III, SGB V). Das Ergebnis ist eine sehr gute Orientierung – verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle.
Was die Rechner nicht abbilden
- Individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
- Geldwerte Vorteile wie Dienstwagen oder Sachbezüge
- Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen in der Jahressteuer
- Branchen- oder tarifvertragliche Sonderregeln
Aktualisierung
Neue Rechengrößen übernehmen wir, sobald sie amtlich veröffentlicht sind – in der Regel im November und Dezember für das Folgejahr. Auf jeder Seite steht das Datum der letzten Prüfung.