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Ratgeber · Steuern

Steuererklärung 2025: Fristen, Pflicht und Erstattung

Für viele Arbeitnehmer ist die Steuererklärung freiwillig – und bringt trotzdem Geld zurück. Hier lesen Sie, wer für 2025 abgeben muss, welche Fristen gelten und wie die Abgabe über ELSTER funktioniert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer zur Abgabe verpflichtet ist, musste die Steuererklärung 2025 ohne Berater bis zum 31. Juli 2026 einreichen. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt der 1. März 2027.
  • Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit: Die Erklärung 2025 ist bis zum 31. Dezember 2029 möglich, die für 2022 noch bis zum 31. Dezember 2026.
  • Eine Pflicht besteht zum Beispiel bei Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor, bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder bei Lohnersatzleistungen von mehr als 410 €.
  • Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 € je angefangenem Monat.
  • Abgabe und Belegabruf über ELSTER sind kostenlos.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer, die nur Arbeitslohn beziehen, müssen in der Regel keine Erklärung abgeben – die Lohnsteuer ist mit dem monatlichen Abzug abgegolten. Das Einkommensteuergesetz nennt in § 46 Abs. 2 EStG aber eine Reihe von Fällen, in denen Sie abgeben müssen (Pflichtveranlagung):

  • Sie hatten Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug, etwa aus Vermietung, einer selbstständigen Tätigkeit oder Renten, von zusammen mehr als 410 €.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld von mehr als 410 € erhalten. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
  • Sie waren gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt (Steuerklasse VI).
  • Sie sind verheiratet, beide Partner haben Arbeitslohn bezogen und einer war in Steuerklasse V oder VI oder Sie hatten Steuerklasse IV mit Faktor.
  • Das Finanzamt hat einen Freibetrag in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen und Ihr Arbeitslohn lag über der gesetzlichen Grenze.
  • Ihre Ehe wurde 2025 durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet und einer der Partner hat im selben Jahr wieder geheiratet.

Außerdem müssen Sie abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Wer selbstständig ist oder vermietet, kommt an der Steuererklärung meist ohnehin nicht vorbei.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2025

Ihre SituationFrist für 2025
Pflichtveranlagung, ohne Berater31. Juli 2026
Pflichtveranlagung, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein1. März 2027
Freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung)31. Dezember 2029

Die Beraterfrist endet nach § 149 Abs. 3 AO eigentlich am letzten Februartag des übernächsten Jahres. Da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verschiebt sie sich auf Montag, den 1. März 2027. Die verlängerten Corona-Fristen gelten für 2025 nicht mehr; sie liefen mit dem Steuerjahr 2024 aus.

Tipp: Wenn Sie bisher nicht abgeben mussten, prüfen Sie jetzt auch das Jahr 2022. Eine freiwillige Erklärung dafür muss bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt sein.

Für die freiwillige Abgabe gibt es keine Juli-Frist. Beachten Sie aber: Ergibt die Berechnung des Finanzamts eine Nachzahlung, wird diese auch bei einer freiwilligen Erklärung fällig. Rechnen Sie deshalb vorher grob nach.

Frist verpasst: Was kostet die Verspätung?

Haben Sie die Frist als Pflichtveranlagter verpasst, sollten Sie die Erklärung so schnell wie möglich nachreichen. Das Finanzamt kann dann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt nach § 152 AO für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und einbehaltener Lohnsteuer, mindestens aber 25 € je angefangenem Monat, höchstens 25.000 €.

Zwingend festgesetzt wird der Zuschlag, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Jahres abgegeben wird – für 2025 also nach Ende Februar 2027. Diese Pflicht gilt aber nicht, wenn die Steuer auf null oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und die einbehaltene Lohnsteuer nicht übersteigt – also bei einer Erstattung. Dann entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Zeichnet sich ab, dass Sie eine Frist nicht schaffen, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt.

So geben Sie die Steuererklärung über ELSTER ab

  1. Registrieren: Legen Sie auf elster.de ein Benutzerkonto mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer an. Die Aktivierungsdaten kommen per Post – planen Sie dafür einige Tage ein.
  2. Belegabruf nutzen: Mit der kostenlosen vorausgefüllten Steuererklärung übernehmen Sie Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen: Lohnsteuerbescheinigung, Lohnersatzleistungen, Renten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Riester- oder Rürup-Beiträge. Für den Abruf brauchen Sie einen Abrufcode, der ebenfalls per Post kommt. Die Daten müssen bis Ende Februar übermittelt sein; prüfen Sie sie trotzdem selbst.
  3. Formulare ausfüllen: Arbeitnehmer brauchen in der Regel den Hauptvordruck, die Anlage N (Arbeitslohn und Werbungskosten) und die Anlage Vorsorgeaufwand. Je nach Situation kommen etwa Anlage Kind, Anlage Sonderausgaben oder Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen hinzu.
  4. Prüfen und absenden: ELSTER zeigt vor dem Versand eine Berechnung an. Danach übermitteln Sie die Erklärung elektronisch.

Belege müssen Sie in der Regel nicht mitschicken. Bewahren Sie Rechnungen, Quittungen und Nachweise aber auf – das Finanzamt kann sie anfordern.

Wo die Erstattung herkommt

Wie viel Sie zurückbekommen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab; seriöse Pauschalwerte gibt es nicht. Eine Erstattung entsteht vor allem, wenn Ihre tatsächlichen Abzüge die Pauschalen übersteigen, die schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden:

PostenWas zählt
WerbungskostenAlles über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €
Entfernungspauschale 20250,30 € je km für die ersten 20 km, 0,38 € ab km 21
Homeoffice6 € je Tag, höchstens 1.260 € im Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistungen20 % der Kosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung
Handwerkerleistungen20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zählen nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Sie brauchen eine Rechnung und müssen unbar auf das Konto des Dienstleisters gezahlt haben.

Auch ohne besondere Ausgaben kann sich die Erklärung lohnen – etwa wenn Sie nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, die Steuerklasse gewechselt oder eine Abfindung erhalten haben. Ihre persönliche Steuerlast schätzen Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.

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Nach der Abgabe: Bescheid prüfen

Nach der Bearbeitung erhalten Sie den Steuerbescheid per Post oder elektronisch in Ihr ELSTER-Postfach. Ein per Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ab dann haben Sie einen Monat Zeit für einen Einspruch (§ 355 AO). Vergleichen Sie den Bescheid mit Ihrer Erklärung: Abweichungen begründet das Finanzamt in der Regel in den Erläuterungen zum Bescheid. Ein Einspruch ist kostenlos und kann über ELSTER eingelegt werden.

Eine Erstattung überweist das Finanzamt auf das in der Erklärung angegebene Konto. Ergibt sich eine Nachzahlung, steht der Zahlungstermin im Bescheid.

Häufige Fehler vermeiden

  • Pflicht übersehen: Schon mehr als 410 € Elterngeld oder Kurzarbeitergeld im Jahr lösen eine Abgabepflicht aus.
  • Entfernungspauschale doppelt angesetzt: Für Tage, an denen Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind, gibt es keine Homeoffice-Pauschale – es sei denn, Ihnen steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
  • Belegabruf ungeprüft übernommen: Fehlerhafte Daten korrigieren Sie selbst und melden den Fehler der übermittelnden Stelle.
  • Bescheid nicht kontrolliert: Nach Ablauf der Einspruchsfrist lässt sich ein Fehler nur noch eingeschränkt korrigieren.

Für schwierigere Fälle – etwa Vermietung, Auslandseinkünfte oder Selbstständigkeit – lohnt sich ein Steuerberater oder, für Arbeitnehmer, ein Lohnsteuerhilfeverein. Mehr zu den einzelnen Kosten lesen Sie im Ratgeber Werbungskosten absetzen.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?
Pflichtveranlagte ohne Berater mussten bis 31. Juli 2026 abgeben. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt der 1. März 2027. Freiwillig können Sie bis 31. Dezember 2029 abgeben.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe?
Reichen Sie die Erklärung schnell nach. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 € je angefangenem Monat festsetzen. Nach 14 Monaten ist er grundsätzlich Pflicht – außer etwa, wenn sich eine Erstattung ergibt; dann entscheidet das Finanzamt nach Ermessen.
Muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung machen?
Nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor, bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder bei mehr als 410 € Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünften. Sonst ist die Abgabe freiwillig.
Wie viele Jahre rückwirkend kann ich eine Steuererklärung machen?
Bei freiwilliger Abgabe vier Jahre. Für 2022 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab, für 2025 am 31. Dezember 2029.
Muss ich Belege mitschicken?
In der Regel nicht. Bewahren Sie die Belege aber auf, denn das Finanzamt kann sie jederzeit anfordern.
Kostet ELSTER etwas?
Nein. Registrierung, Belegabruf und Abgabe über Mein ELSTER sind kostenlos.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 1. November 2026 von der Redaktion. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. So rechnen wir.

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