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Pfändungsrechner 2026

Berechnen Sie, wie viel von Ihrem Nettolohn bei einer Lohnpfändung abgezogen werden darf und wie viel Ihnen bleibt – nach der amtlichen Pfändungstabelle, gültig ab 1. Juli 2026.

  • Aktualisiert am 1. November 2026
  • Pfändungstabelle nach § 850c ZPO ab 1. Juli 2026
  • Keine Speicherung Ihrer Daten
€
Nach Steuern und Sozialabgaben
Personen, denen Sie tatsächlich Unterhalt zahlen, z. B. Kinder oder Ehepartner

Pfändbarer Betrag

428,82 €

bei 2.200,00 € netto im Monat und 0 unterhaltspflichtigen Personen

Ihnen bleiben1.771,18 €
Unpfändbarer Grundbetrag1.587,40 €
Pfändbarer Anteil am Mehrbetrag70 %
  • Bleibt Ihnen 80,5 %
  • Pfändbar 19,5 %

Vergleich nach Unterhaltspflichten

PersonenFreibetragPfändbarBleibt
01.587,40 €428,82 €1.771,18 €
12.184,82 €7,59 €2.192,41 €
22.517,65 €0,00 €2.200,00 €
32.850,48 €0,00 €2.200,00 €
43.183,31 €0,00 €2.200,00 €
5 und mehr3.516,14 €0,00 €2.200,00 €

Grundlage: Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Die Tabelle rechnet in Stufen von 10 €. Pfändet ein Unterhaltsgläubiger oder geht es um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, gelten andere Grenzen (§ 850d, § 850f ZPO).

So funktioniert die Lohnpfändung

Hat ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, muss Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Teil Ihres Lohns direkt an den Gläubiger überweisen. Wie viel das ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO. Grundlage ist Ihr Nettolohn – also der Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

Unterhalb des Grundfreibetrags ist nichts pfändbar. Vom Betrag darüber darf nur ein Teil gepfändet werden, der mit jeder unterhaltsberechtigten Person kleiner wird. So bleibt Ihnen auch bei einer Pfändung immer mehr als das Existenzminimum.

Pfändungstabelle 2026 (Auszug)

Pfändbarer Betrag pro Monat nach Nettolohn und Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027:

Nettolohn0 Personen1 Person2 Personen3 Personen
1.600 €8,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
1.800 €148,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.000 €288,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.200 €428,82 €7,59 €0,00 €0,00 €
2.500 €638,82 €157,59 €0,00 €0,00 €
2.800 €848,82 €307,59 €112,94 €0,00 €
3.000 €988,82 €407,59 €192,94 €44,86 €
3.500 €1.338,82 €657,59 €392,94 €194,86 €
4.000 €1.688,82 €907,59 €592,94 €344,86 €
4.500 €2.038,82 €1.157,59 €792,94 €494,86 €

Die amtliche Tabelle arbeitet in Stufen von 10 €. Maßgeblich ist immer die Untergrenze der jeweiligen Stufe.

Rechenbeispiele

  • Ohne Unterhaltspflichten, 2.000 € netto: pfändbar sind 288,82 €, es bleiben 1.711,18 €.
  • Unterhalt für eine Person, 2.500 € netto: pfändbar sind 157,59 €, es bleiben 2.342,41 €.

Unterhaltspflichten zählen nur, wenn Sie tatsächlich Unterhalt leisten. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, für wen Sie aufkommen – sonst rechnet er mit 0 Personen.

Was zusätzlich geschützt ist

  • Überstundenvergütung zur Hälfte.
  • Urlaubsgeld im üblichen Rahmen.
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatslohns, höchstens 500 €.
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im üblichen Rahmen.

Diese Beträge werden vor der Berechnung herausgerechnet. Mehr dazu im Ratgeber Pfändungsfreigrenze 2026/2027.

Häufige Fragen

Wie viel darf bei 2.000 € netto gepfändet werden?
Ohne Unterhaltspflichten 288,82 €. Zahlen Sie einer Person Unterhalt, ist bei 2.000 € netto nichts pfändbar.
Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.587,40 € netto im Monat unpfändbar. Mit einer unterhaltsberechtigten Person sind es 2.184,82 €.
Zählt mein Ehepartner als unterhaltsberechtigt?
Ja, wenn Sie ihm tatsächlich Unterhalt leisten. Hat der Partner eigenes Einkommen, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, ihn ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen.
Gilt der Rechner auch für das P-Konto?
Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto ist an dieselbe Grenze gekoppelt und beträgt ebenfalls 1.587,40 €. Die Berechnung auf dem Konto folgt aber eigenen Regeln.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Ihre Eingaben werden weder gespeichert noch an Dritte weitergegeben.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 1. November 2026 von der Redaktion. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. So rechnen wir.

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